5. Titel: Bundesbehörden
2. Kapitel: Bundesversammlung
1. Abschnitt: Organisation
< Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates
> Art. 151 Sessionen
Art. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates
1 Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.
2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.
3 Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.
Stand am 3. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen