Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Bundesbehörden
2. Kapitel: Bundesversammlung
1. Abschnitt: Organisation
< Art. 148 Stellung
> Art. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates

Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates

1 Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.

2 Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.

3 Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

4 Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.


Stand am 3. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen