5. Titel: Bundesbehörden
2. Kapitel: Bundesversammlung
1. Abschnitt: Organisation
< Art. 148 Stellung
> Art. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates
Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates
1 Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.
2 Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.
3 Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.
4 Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.
Stand am 3. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen