5. Titel: Bundesbehörden
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 146 Staatshaftung
> Art. 148 Stellung
Art. 147 Vernehmlassungsverfahren
Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen