Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 13 Schutz der Privatsphäre
> Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit

Art. 14 Recht auf Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen