Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Volk und Stände
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 136 Politische Rechte
> Art. 138 Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung

Art. 137 Politische Parteien

Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.


Stand am 3. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen