Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
< Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen
> Art. 14 Recht auf Ehe und Familie

Art. 13 Schutz der Privatsphäre

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.


Stand am 3. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen