3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
2. Kapitel: Zuständigkeiten
8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit
< Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung
> Art. 118a Komplementärmedizin
Art. 118 Schutz der Gesundheit
1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
2 Er erlässt Vorschriften über:
- a.
- den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
- b.
- die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren;
- c.
- den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen