3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
2. Kapitel: Zuständigkeiten
8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit
< Art. 113 Berufliche Vorsorge*
> Art. 115 Unterstützung Bedürftiger
Art. 114 Arbeitslosenversicherung
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
- a.
- Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
- b.
- Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
- c.
- Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4 Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5 Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen