3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
2. Kapitel: Zuständigkeiten
8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit
< Art. 112c Betagten- und Behindertenhilfe*
> Art. 114 Arbeitslosenversicherung
Art. 113 Berufliche Vorsorge*1
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
- a.
- Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
- b.
- Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
- c.
- Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
- d.
- Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
- e.
- Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3 Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4 Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
1* Mit Übergangsbestimmung.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen