3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
2. Kapitel: Zuständigkeiten
7. Abschnitt: Wirtschaft
< Art. 105 Alkohol
> Art. 107 Waffen und Kriegsmaterial
Art. 106 Glücksspiele*1
1 Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Sache des Bundes.
2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Er berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten und die Gefahren des Glücksspiels.
3 Der Bund erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen. Sie wird zur Deckung des Bundesbeitrags an die Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.
4 Für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Kantone zuständig.
1* Mit Übergangsbestimmung.
Stand am 27. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen