0.975.277.6
Übersetzung1
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Östlich des Uruguay über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 7. Oktober 1988
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. April 1991
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Östlich des Uruguay,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des internationalen Rechts und des gegenseitigen Vertrauens zu verstärken,
in Anerkennung der bedeutenden ergänzenden Rolle privater ausländischer Kapitalanlagen im wirtschaftlichen Entwicklungsprozess sowie des Rechts jeder Vertragspartei, diese Rolle zu bestimmen und die Bedingungen festzulegen, unter denen ausländische Investitionen an diesem Prozess teilnehmen können,
in der Erkenntnis, dass ein angemessener zwischenstaatlicher Kapitalfluss nur durch ein beidseitig befriedigendes Investitionsklima geschaffen und erhalten werden kann und die ausländischen Investoren hiezu beitragen können, indem sie die Souveränität und die Gesetze des Gastlandes achten, dessen Rechtshoheit sie unterworfen sind, und in dem sie ferner in einer mit den Politiken und Prioritäten des Gastlandes vereinbarten Weise handeln und sich bemühen, zu dessen Entwicklung wesentlich beizutragen,
im Bestreben, in beiden Staaten günstige Bedingungen für Investitionen zu schaffen,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen Staatsangehörigen und privaten oder öffentlich—rechtlichen Gesellschaften beider Staaten namentlich auf den Gebieten der Technologie, der Industrialisierung und der Produktivität zu verstärken,
in der Erkenntnis, dass der Schutz der Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten zur Förderung des wirtschaftlichen Wohlstandes beider Staaten notwendig ist,
haben folgendes vereinbart:
Art. 2 Förderung, Zulassung
Art. 3 Schutz und Behandlung von Investitionen
Art. 4 Freier Transfer
Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung
Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
Art. 7 Günstigere Bedingungen
Art. 8 Subrogationsprinzip
Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Art. 11 Einhaltung der Verpflichtungen
Art. 12 Inkrafttreten, Verlängerung, Kündigung Protokoll
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Für den |
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Schweizerischen Bundesrat: |
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Für die Regierung |
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der Republik Östlich des Uruguay: |
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Ricardo Zerbino |
Protokoll
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner im weiteren die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
Zu Artikel 1, Absatz (1)
- (a)
- Das Abkommen ist nicht anwendbar auf Investitionen von natürlichen Personen, die Staatsangehörige beider Vertragsparteien sind, es sei denn, solche Personen wären im Zeitpunkt der Vornahme der Investition und immerzu danach ausserhalb der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Investition getätigt worden ist, wohnhaft gewesen.
- (b)
- Der Begriff «Sitz» bedeutet den Ort der Hauptverwaltung einer Gesellschaft oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen.
- (c)
- Juristische Gebilde im Sinne von Artikel 1, Absatz (1), Buchstabe (c) können ersucht werden, den Nachweis der Kontrolle über die betreffende Investition zu erbringen, um in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens zu gelangen. Gültige Nachweise können beispielsweise sein:
- i)
- das Vorliegen einer Tochtergesellschaft eines juristischen Gebildes, das gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei errichtet worden ist;
- ii)
- die wirtschaftliche Unterordnung unter ein juristisches Gebilde, das gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei errichtet worden ist;
- iii)
- eine prozentuale Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft, welche Investoren der anderen Vertragspartei gestattet, die Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben.
Zu Artikel 9 und 10
Ein Urteil der zuständigen Gerichte im Sinne von Artikel 9, Absatz (8) und Artikel 10, Absatz (2) bedeutet hinsichtlich der Republik Östlich des Uruguay eine durch eine einzige Instanz gefällte gerichtliche Entscheidung.
Zu Artikel 10
Wenn beide Vertragsparteien Mitglieder des Übereinkommens vom 18. März 19652 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geworden sind, werden Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei auf Ersuchen des Investors entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Übereinkommens dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet.
Geschehen zu Bern, am 7. Oktober 1988, in sechs Originalen, zwei in Französisch, zwei in Spanisch und zwei in Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
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Für die Regierung |
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der Republik Östlich des Uruguay: |
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Ricardo Zerbino |
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 SR 0.975.2