Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 6 Geltungsbereich
> Art. 8 Änderungen des Abkommens und Beilegung von Streitigkeiten

Art. 7 Zuständige Behörden, Verfahren und Koordination

7.1  Die für die Durchführung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zuständigen schweizerischen Behörden sind:

1)
die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz; und
2)
das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements der Schweiz.

Beide Institutionen – die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – werden in Albanien durch das schweizerische Kooperationsbüro mit Sitz in der Schweizer Botschaft in Tirana vertreten.

7.2  Die für die Durchführung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zuständigen albanischen Behörden sind:

1)
das Departement für Strategien und Geberkoordination (DSDC) des Ministerrates; und
2)
das Finanzministerium.

Auf albanischer Seite wird die Gesamtkoordination für die Umsetzung des vorliegenden Abkommens durch das Departement für Strategien und Geberkoordination (DSDC) des Ministerrates sichergestellt.

7.3  Gesuche des Ministerrates für eine Zusammenarbeit werden vom schweizerischen Kooperationsbüro in Tirana an die zuständigen Stellen in der Schweiz weitergeleitet. Das Büro stellt ebenfalls die Verbindung zwischen den albanischen und den schweizerischen Behörden her in Bezug auf Projektumsetzung und -Monitoring.

7.4  Die schweizerische Katastrophenhilfe und die humanitäre Hilfe werden von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz bereitgestellt.

7.5  Auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens wird jedes Projekt Gegenstand eines Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern, dieses definiert die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners.

7.6  Zur Vermeidung von Wiederholungen und Überschneidungen mit Projekten, die von anderen Gebern durchgeführt werden und zur Sicherstellung der grösstmöglichen Wirkung der Projekte werden die zwei Regierungen alle Mittel und Informationen bereitstellen, die für eine wirksame Koordination der internationalen Zusammenarbeit erforderlich sind.

7.7  Die beiden Regierungen verpflichten sich zur gegenseitigen umfassenden Information über die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte. Sie tauschen Meinungen aus und treffen sich regelmässig gemäss gemeinsamer Vereinbarung mit dem Ziel, die Programme der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zu diskutieren und zu evaluieren und angemessene Verbesserungsmassnahmen einzuleiten. Bei dieser Gelegenheit können die beiden Regierungen in den oben erwähnten Bereichen und/oder Verfahren der Zusammenarbeit Änderungen einbringen, die sich aus der Evaluation ergeben.


Stand am 8. Oktober 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen