Anhang B
Wahl der Direktoren
Abschnitt A
Wahl der Direktoren durch die Gouverneure,
die regionale Mitglieder vertreten
1. Jeder Gouverneur, der ein regionales Mitglied vertritt, gibt alle Stimmen dieses Mitglieds für eine einzige Person ab.
2. Die sieben (7) Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als zehn (10) Prozent der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder erhält.
3. Werden im ersten Wahlgang keine sieben (7) Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt, ausscheidet und in dem nur Stimmen abgegeben werden:
- a)
- von den Gouverneuren, die im ersten Wahlgang für eine Person stimmten, die nicht gewählt wurde, und
- b)
- von den Gouverneuren, deren für eine gewählte Person abgegebene Stimmen nach Absatz 4 so angesehen werden, als hätten sie die Zahl der für den Betreffenden abgegebenen Stimmen auf mehr als elf (11) Prozent der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder steigen lassen.
- 4.
- a) Bei der Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen so angesehen werden sollen, als hätten sie die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf mehr als elf (11) Prozent steigen lassen, werden in die genannten elf (11) Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einbezogen, der die höchste Zahl von Stimmen für den Betreffenden abgegeben hat, und anschliessend in abnehmender Reihenfolge die Stimmen jedes Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, bis elf (11) Prozent erreicht sind.
- b)
- Für einen Gouverneur, dessen Stimmen zu einem Teil mitgezählt werden müssen, damit die für eine Person abgegebenen Stimmen zehn (10) Prozent übersteigen, gilt die Annahme, er habe alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtzahl der für den Betreffenden abgegebenen Stimmen dadurch elf (11) Prozent übersteigt.
5. Sind nach dem zweiten Wahlgang keine sieben (7) Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen und Verfahren; jedoch kann, nachdem sechs (6) Personen gewählt worden sind, die siebente – ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 – mit der einfachen Mehrheit der restlichen Stimmen der regionalen Mitglieder gewählt werden. Alle diese restlichen Stimmen werden so angesehen, als seien sie für den siebenten Direktor abgegeben worden.
6. Bei einer Erhöhung der Zahl der von den Gouverneuren, die regionale Mitglieder vertreten, zu wählenden Direktoren werden die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Mindest— und Höchstprozentsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst.
Abschnitt B
Wahl von Direktoren durch die Gouverneure,
die nichtregionale Mitglieder vertreten
1. Jeder Gouverneur, der ein nichtregionales Mitglied vertritt, gibt alle Stimmen dieses Mitglieds für eine einzige Person ab.
2. Die drei (3) Personen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt, wer weniger als fünfundzwanzig (25) Prozent der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitglieder erhält.
3. Werden im ersten Wahlgang keine drei (3) Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt, ausscheidet und in dem Stimmen nur abgegeben werden:
- a)
- von den Gouverneuren, die im ersten Wahlgang für eine Person stimmten, die nicht gewählt wurde, und
- b)
- von den Gouverneuren, deren für eine gewählte Person abgegebenen Stimmen nach Absatz 4 so angesehen werden, als hätten sie die Zahl der für den Betreffenden abgegebenen Stimmen auf mehr als sechsundzwanzig (26) Prozent der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitglieder steigen lassen.
- 4.
- a) Bei der Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen so angesehen werden sollen, als hätten sie die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf mehr als sechsundzwanzig (26) Prozent steigen lassen, werden in die genannten sechsundzwanzig (26) Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einbezogen, der die höchste Zahl von Stimmen für den Betreffenden abgegeben hat, und anschliessend in abnehmender Reihenfolge die Stimmen jedes Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, bis sechsundzwanzig (26) Prozent erreicht sind.
- b)
- Für einen Gouverneur, dessen Stimmen zu einem Teil mitgezählt werden müssen, damit die für eine Person abgegebenen Stimmen fünfundzwanzig (25) Prozent übersteigen, gilt die Annahme, er habe alle seine Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtzahl der für den Betreffenden abgegebenen Stimmen dadurch fünfundzwanzig (25) Prozent übersteigt.
5. Sind nach dem zweiten Wahlgang keine drei (3) Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen und Verfahren; jedoch kann, nachdem zwei (2) Personen gewählt worden sind, die dritte – ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 – mit der einfachen Mehrheit der restlichen Stimmen gewählt werden, sofern die Zeichnungen der nichtregionalen Mitglieder mindestens einen Gesamtbetrag von dreihundertfünfundvierzig Millionen Dollar ($ 345 000 000) erreicht haben. Alle diese restlichen Stimmen werden so angesehen, als seien sie für den dritten Direktor abgegeben worden.
6. Bei einer Erhöhung der Zahl der von den Gouverneuren, die nichtregionale Mitglieder vertreten, zu wählenden Direktoren werden die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Mindest— und Höchstprozentsätze vom Gouverneursrat entsprechend angepasst.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 11. Mai 20061
|
Vertragsstaaten |
Ratifikation |
Inkrafttreten | ||
|
Afghanistan |
22. August |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Australien* |
19. September |
1966 |
19. September |
1966 |
|
Bangladescha |
14. März |
1973 |
14. März |
1973 |
|
Belgien |
16. August |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Bhutana |
15. April |
1982 |
15. April |
1982 |
|
Chinaa |
10. März |
1986 |
10. März |
1986 |
|
Cook-Inselnb |
20. April |
1976 |
20. April |
1976 |
|
Dänemark* |
16. August |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Deutschland* |
30. August |
1966 |
30. August |
1966 |
|
Fidschib |
2. April |
1970 |
2. April |
1970 |
|
Finnland |
22. August |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Frankreich* a |
27. Juli |
1970 |
27. Juli |
1970 |
|
Hongkongb |
27. März |
1969 |
27. März |
1969 |
|
Indien* |
20. Juli |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Indonesiena |
24. November |
1966 |
24. November |
1966 |
|
Italien* |
30. September |
1966 |
30. September |
1966 |
|
Japan* |
16. August |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Kambodscha |
30. September |
1966 |
30. September |
1966 |
|
Kanada* |
22. August |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Kiribatib |
28. Mai |
1974 |
28. Mai |
1974 |
|
Korea (Süd-)* |
16. August |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Laos |
30. August |
1966 |
30. August |
1966 |
|
Malaysia* |
16. August |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Maledivena |
14. Februar |
1978 |
14. Februar |
1978 |
|
Myanmara |
26. April |
1973 |
26. April |
1973 |
|
Nepal |
21. Juni |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Neuseeland |
29. September |
1966 |
29. September |
1966 |
|
Niederlande* |
29. August |
1966 |
29. August |
1966 |
|
Norwegen* |
14. Juli |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Österreich |
29. September |
1966 |
29. September |
1966 |
|
Pakistan |
12. Mai |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Papua-Neuguineab |
8. April |
1971 |
8. April |
1971 |
|
Philippinen* |
5. Juli |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Salomoninselnb |
18. April |
1973 |
18. April |
1973 |
|
Samoa |
23. Juni |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Schweden* |
29. September |
1966 |
29. September |
1966 |
|
Schweiz* a |
29. Dezember |
1967 |
31. Dezember |
1967 |
|
Singapur* |
21. September |
1966 |
21. September |
1966 |
|
Spaniena |
14. Februar |
1986 |
14. Februar |
1986 |
|
Sri Lanka* |
29. September |
1966 |
29. September |
1966 |
|
Thailand |
16. August |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Tongaa |
29. März |
1972 |
29. März |
1972 |
|
Usbekistana |
31. August |
1995 |
31. August |
1995 |
|
Vanuatua |
15. April |
1982 |
15. April |
1982 |
|
Vereinigte Staaten* |
16. August |
1966 |
22. August |
1966 |
|
Vereinigtes Königreich* |
26. September |
1966 |
26. September |
1966 |
|
Vietnam |
22. September |
1966 |
22. September |
1966 |
|
* |
Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. | |||
|
a |
Aufnahme gemäss Art. 3 Abs. 2. | |||
|
b |
Aufnahme gemäss Art. 3 Abs. 3. | |||
Vorbehalte und Erklärungen
Australien
Die australische Regierung erklärt ferner gemäss Artikel 56 Absatz 2 des Übereinkommens, dass Australien sich das Recht vorbehält, den Gehalt und die sonstigen Bezüge zu besteuern, welche die Bank für in Australien geleistete Dienste an Direktoren, Stellvertreter, leitende oder sonstige Bedienstete der Bank einschliesslich der im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen zahlt, die im Sinne des australischen Einkommensteuerrechts in Australien ansässig sind, es sei denn, dass der Betreffende kein australischer Staatsbürger ist und lediglich deshalb nach Australien gekommen ist, um Aufgaben des Amtes wahrzunehmen, das er bei der Bank innehat.
Die australische Regierung ist nicht in der Lage, der Bank für Postsäcke, die sie in Australien durch die Post befördern lassen möchte, die niedrigeren Tarife zu gewähren, welche die australische Regierung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestimmten anderen Regierungen für Postsäcke gewährt, die ihre diplomatischen Missionen in Australien durch die Post versenden.
Die australische Regierung ist nicht in der Lage, den Artikel 54 des Übereinkommens, der vorschreibt, dass jedes Mitglied den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank nicht weniger günstig behandelt als den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder, vollständig zu erfüllen, soweit er sich auf Prioritäten, Tarife und Gebühren im Fernmeldeverkehr bezieht, solange nicht alle anderen Regierungen beschlossen haben, zwecks Gewährung dieser Behandlung an internationale Organisationen zusammenzuarbeiten. Dieser Vorbehalt lässt das Recht der Bank unberührt, Pressetelegramme zu den vorgeschriebenen Pressetarifen an Presse und Rundfunk in Australien aufzugeben.
Die australische Regierung vertritt die Meinung, dass das Übereinkommen die Anwendung australischer Quarantänegesetze nicht berührt.
Dänemark
Gemäss Artikel 14 ix) des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank werden die Beträge eines Darlehens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen Finanzierung, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank oder mit Sonderfonds durchgeführt wird, welche die Bank nach Artikel 19 Absatz 1 i) errichtet hat, ausschliesslich in Mitgliedstaaten für die Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet
Die erklärte Schifffahrtspolitik der dänischen Regierung beruht auf dem Grundsatz des freien Schiffsverkehrs im internationalen Handel bei freiem und fairem Wettbewerb. Entsprechend dieser Politik sollten Transaktionen und Transfers im Zusammenhang mit Beförderungen zur See nicht durch Bestimmungen behindert werden, die einem Staat oder einer Staatengruppe eine Vorzugsbehandlung einräumen, und hierbei ist stets anzustreben, dass die Art der Beförderung und die Flagge, unter der sie erfolgt, nach normalen geschäftlichen Erwägungen bestimmt werden. Die Regierung Dänemarks erwartet, dass Artikel 14 ix) nicht entgegen diesem Grundsatz angewendet wird.
Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäss Artikel 56 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Asiatischen Entwicklungsbank gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge der Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Grundgesetzes einschliesslich des Landes Berlin haben, zu besteuern.
Frankreich
In Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 des Übereinkommens behält sich die französische Regierung vor, die Steuern auf den Gehältern und sonstigen Bezügen, die den französischen Staatsangehörigen von der Bank ausbezahlt werden, gemäss der französischen Gesetzgebung zu erheben.
Indien
Die Regierung Indiens erklärt, dass Indien für sich und seine Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Asiatischen Entwicklungsbank an Staatsbürger oder Staatsangehörige Indiens bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
Italien
Gemäss Artikel 56 Absatz 2 des Übereinkommens behält sich die italienische Regierung für Italien und seine Gebietskörperschaften das Recht vor, die Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern, welche die Bank an italienische Staatsbürger bezahlt, die in Büros beschäftigt sind, welche die Bank in Italien errichtet, oder die für die Bank in Italien tätig sind.
Nach Auffassung der italienischen Regierung ist Artikel 56 Absatz 1 entsprechend der üblichen Praxis bei der Befreiung internationaler Organisationen von der Steuer auszulegen. Nach dieser Praxis wird internationalen Organisationen eine Steuervergünstigung nur für Gegenstände gewährt, die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit einer Organisation erworben werden, und bei innerstaatlichen indirekten Steuern nur für erhebliche Käufe, bei denen die Gewährung einer derartigen Vergünstigung billigerweise durchführbar ist.
Nach Auffassung der italienischen Regierung ist die Bestimmung des Artikels 50 Absatz 1 über die Immunität von der Gerichtsbarkeit innerhalb der völkerrechtlich vorgesehenen Grenzen auszulegen.
Ferner beabsichtigt die italienische Regierung, sich mit der Asiatischen Entwicklungsbank dahingehend zu verständigen, dass das nach Artikel 50 Absatz 2 in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorzuschreibende besondere Verfahren die Zuständigkeit der italienischen Gerichte für alle von privaten Parteien geltend gemachten Ansprüche nicht beeinträchtigt.
Japan
Gleicher Vorbehalt wie Indien.
Kanada
Gemäss Artikel 56 Absatz 2 des Übereinkommens über die Asiatische Entwicklungsbank behält sich die Regierung Kanadas für Kanada und seine Gebietskörperschaften das Recht vor, die von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige Kanadas, die ihren Aufenthalt oder gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada haben, bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
Korea (-Süd)
Gleicher Vorbehalt wie Indien.
Malaysia
Die Regierung Malaysias erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, die von der Asiatischen Entwicklungsbank an malaysische Staatsbürger bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
Niederlande
Gleicher Vorbehalt wie Indien.
Norwegen
Gleicher Vorbehalt wie Dänemark.
Philippinen
Gleicher Vorbehalt wie Indien.
Schweden
Gemäss der Hauptregel des Artikels 14 ix) des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank werden die Beträge eines Darlehens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen Finanzierung, die von der Bank durchgeführt wird, ausschliesslich in Mitgliedstaaten für die Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet.
Die Schifffahrtspolitik der schwedischen Regierung beruht auf dem Grundsatz des freien Schiffsverkehrs im internationalen Handel bei freiem und fairem Wettbewerb. Die schwedische Regierung erwartet, dass Artikel 14 Ziffer ix) nicht entgegen diesem Grundsatz angewendet wird. Ferner gehört es zur Entwicklungshilfepolitik der schwedischen Regierung, dass eine multilaterale Entwicklungshilfe auf dem Grundsatz des freien internationalen Wettbewerbs beruhen soll. Die schwedische Regierung gibt der Hoffnung Ausdruck, dass es möglich sein wird, sich auf eine Änderung des Artikels 14 Ziffer ix) zu einigen, so dass er nicht mehr in Gegensatz zu diesem Grundsatz steht.
Schweiz
Gemäss Artikel 56 Absatz 2 des Übereinkommens über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank behält sich die Schweiz das Recht vor, die Gehälter und sonstigen Bezüge, die von der Bank an Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt werden, der Einkommenssteuer der Eidgenossenschaft, der Kantone und Gemeinden zu unterstellen.
Singapur
Gleicher Vorbehalt wie Malaysia.
Sri Lanka
Gleicher Vorbehalt wie Kanada.
Vereinigte Staaten
Gleicher Vorbehalt wie Korea (—Süd).
Vereinigtes Königreich
Gemäss Artikel 56 Absatz 2 behält sich Grossbritannien das Recht vor, die von der Asiatischen Entwicklungsbank an Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und der Kolonien bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
Gemäss Artikel 54 des Übereinkommens stehen der Asiatischen Entwicklungsbank Vorrechte auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs zu. Die in Anhang 3 des am 21. Dezember 19592 in Genf unterzeichneten Internationalen Fernmeldevertrages enthaltene Liste der Personen und Stellen, die Anspruch auf derartige Vorrechte haben, führt ausser den Vereinten Nationen keine internationalen Organisationen auf. Es besteht also ein eindeutiger Gegensatz zwischen Artikel 54 und dem Fernmeldevertrag, dessen Vertragspartei das Vereinigte Königreich und zweifellos auch andere Mitglieder der Asiatischen Entwicklungsbank sind. Das Vereinigte Königreich gedenkt vorzuschlagen, dass dieser Gegensatz auf einer baldigen Sitzung des Gouverneurrats erörtert wird.
Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens könnte vielleicht so ausgelegt werden, als räume er der Asiatischen Entwicklungsbank eine vollständige Befreiung von allen Zollabgaben und Steuern auf Waren ohne jede Beschränkung ein. Es ist üblich, internationalen Organisationen Steuervergünstigungen für Waren nur in Bezug auf Gegenstände zu gewähren, die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit der Organisation erworben werden, und bei innerstaatlichen indirekten Steuern nur für erhebliche Käufe, bei denen die Gewährung einer derartigen Vergünstigung billigerweise durchführbar ist. Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs ist Artikel 56 Absatz 1 entsprechend der üblichen Praxis auszulegen.
... die Regierung des Vereinigten Königreichs beabsichtigt, sich mit der Asiatischen Entwicklungsbank dahingehend zu verständigen,
- a)
- dass die Bank für jedes ihr gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung gegen alle Schäden abschliesst, die aus Unfällen entstehen, welche von derartigen Fahrzeugen im Vereinigten Königreich verursacht werden, und dass die Immunität der Bank von der Gerichtsbarkeit nach Artikel 50 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird im Falle einer Zivilklage eines Dritten im Vereinigten Königreich wegen Schäden, die aus einem von einem derartigen Fahrzeug verursachten Unfall entstehen;
- b)
- dass die Immunität auf Grund des Artikels 55 nicht in Anspruch genommen wird bei Verstössen von Mitgliedern des Bankpersonals gegen die Rechtsvorschriften über den Motorfahrzeugverkehr oder bei Schäden, die ein einem Mitglied gehörendes oder von ihm geführtes Motorfahrzeug verursacht.
1 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).
2 [AS 1960 1394. AS 1968 1358]