Kapitel III: Geschäftstätigkeit
< Art. 8 Verwendung der Bestände
> Art. 10 Trennung der Geschäftsbereiche
Art. 9 Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
1. Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in eine ordentliche und eine besondere Geschäftstätigkeit.
2. Als ordentliche Geschäftstätigkeit gelten die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank finanzierten Geschäfte.
3. Als besondere Geschäftstätigkeit gelten die aus den in Artikel 20 vorgesehenen Sonderfondsmitteln finanzierten Geschäfte.
Stand am 29. August 2006
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