Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel X: Schlussbestimmungen
< Art. 65 Inkrafttreten

Art. 66 Aufnahme der Geschäftstätigkeit

1.  Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten beruft die Eröffnungsversammlung des Gouverneursrats ein.

2.  An seiner Eröffnungssitzung trifft der Gouverneursrat

i)
Vorkehren für die Wahl der Direktoren der Bank nach Artikel 30 Absatz 1 dieses Übereinkommens; und
ii)
Vorkehren für die Bestimmung des Zeitpunktes, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.

3.  Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

Geschehen zu Manila, Philippinen, am 4. Dezember 1965, in englischer Sprache in einer einzigen Originalanfertigung, die nach Artikel 63 an die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok übermittelt und danach beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt wird.


Stand am 29. August 2006
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