Kapitel II: Kapital
< Art. 5 Zeichnung der Anteile
> Art. 7 Ordentliche Kapitalmittel
Art. 6 Einzahlung der gezeichneten Beträge
1. Die Einzahlung des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 64 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags des einzuzahlenden Stammkapitals der Bank erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) Prozent des Betrags. Die erste Rate wird von jedem Mitglied innerhalb von dreissig (30) Tagen seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bis zum Tage der Hinterlegung seiner Ratifikations— oder Annahmeurkunde nach Artikel 64 Absatz 1 bezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die zweite Rate wird ein (1) Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens fällig. Die restlichen drei (3) Raten werden jeweils ein (1) Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig.
2. Zur Einzahlung der Erstzeichnung auf das ursprüngliche einbezahlte Stammkapital sind von jeder Rate
- a)
- fünfzig (50) Prozent in Gold oder konvertierbarer Währung und
- b)
- fünfzig (50) Prozent in der Währung des betreffenden Mitglieds einzuzahlen.
3. An Stelle des nach Absatz 2 Buchstabe b in der Währung des Mitglieds zu zahlenden Betrags nimmt die Bank von jedem Mitglied Schuldscheine oder sonstige Schuldverschreibungen entgegen, die von der Regierung des Mitglieds oder von der von diesem Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, sofern die Bank diese Währung für die Durchführung ihrer Geschäfte nicht benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind unübertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar. Zahlungsaufforderungen für solche in konvertierbarer Währung zahlbaren Schuldscheine oder Schuldverschreibungen erfolgen, innert angemessener Zeitabschnitte, zu einem für alle Schuldscheine oder Schuldverschreibungen einheitlichen Prozentsatz; Artikel 24 Absatz 2 Ziffer ii) bleibt vorbehalten.
4. Jede Zahlung eines Mitglieds in dessen Landeswährung nach Absatz 2 Buchstabe b erfolgt in jenem Betrag, von dem die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds – falls sie eine solche für notwendig hält – und unter Anwendung der allenfalls mit diesem vereinbarten Parität feststellt, dass er dem vollen Dollarwert des einzubezahlenden Teils der Zeichnung entspricht, der bezahlt wird. Die Zahlung erfolgt vorerst in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen als angemessen erachtet, ist jedoch innert neunzig (90) Tagen nach dem Fälligkeitsdatum soweit zu berichtigen, als die Bank es für notwendig findet, um den vollen Dollarwert der Zahlung zu erreichen.
5. Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt einberufen, in dem ihn die Bank benötigt, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen, die sie nach Artikel 11 Ziffern ii) und iv) durch die Aufnahme von Krediten zur Ergänzung ihrer ordentlichen Kapitalmittel oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Mittel eingegangen ist.
6. Im Falle eines Abrufs nach Absatz 5 dieses Artikels kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in konvertierbarer Währung oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird, für welche der Abruf erfolgt. Abrufe für nicht einbezahlte Zeichnungen haben zu einem einheitlichen Prozentsatz für alle bei Abruf einzahlbaren Anteile zu erfolgen.
7. Die Bank bestimmt den Ort für Zahlungen auf Grund dieses Artikels; jedoch wird bis zur Eröffnungssitzung des Gouverneursrats die in Absatz 1 genannte erste Rate an den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Treuhänder für die Bank bezahlt.