Kapitel IX: Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren
< Art. 58 Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
> Art. 60 Auslegung oder Anwendung
Art. 59 Änderungen
1. Dieses Übereinkommen kann nur durch eine Entschliessung des Gouverneursrats geändert werden, deren Annahme der Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure bedarf, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 ist die Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für jede Änderung
- i)
- des Rechts zum Austritt aus der Bank,
- ii)
- der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 5 Absätze 6 und 7, und
- iii)
- der Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 2.
3. Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern der Gouverneursrat in dieser nicht eine andere Frist festsetzt.