Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel II: Kapital
< Art. 4 Genehmigtes Stammkapital
> Art. 6 Einzahlung der gezeichneten Beträge

Art. 5 Zeichnung der Anteile

1.  Jedes Mitglied zeichnet Stammkapitalanteile der Bank. Jede Zeichnung von ursprünglich genehmigtem Stammkapital umfasst einbezahlte und abrufbare Anteile zu gleichen Teilen. Die ursprüngliche Zahl der von den Staaten, die nach Artikel 64 Mitglieder werden, zu zeichnenden Anteile ist in Anhang A festgesetzt. Die ursprüngliche Zahl der von den Staaten, die nach Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen werden, zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat bestimmt; jedoch darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder stehende Teil des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt.

2.  Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wird jedem Mitglied hinreichend Gelegenheit gegeben, zu den vom Gouverneursrat festgesetzten Bedingungen jenen Teil der Stammkapitalerhöhung zu zeichnen, der dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am gesamten gezeichneten Stammkapital der Bank unmittelbar vor der Erhöhung entspricht; dies gilt jedoch nicht für eine Erhöhung oder den Teil einer Erhöhung, um den das genehmigte Stammkapital einzig zu dem Zweck erhöht wurde, Beschlüsse des Gouverneursrats nach den Absätzen 1 und 3 durchzuführen. Kein Mitglied ist verpflichtet, sich an Zeichnungen zur Erhöhung des Stammkapitals zu beteiligen.

3.  Der Gouverneursrat kann auf Antrag eines Mitglieds dessen gezeichneten Betrag zu Bedingungen erhöhen, die er beschliesst; mit der Massgabe jedoch, dass keine derartige Erhöhung genehmigt werden darf, die zur Folge hätte, dass der im Besitz der regionalen Mitglieder stehende Teil des Stammkapitals unter sechzig (60) Prozent des gesamten gezeichneten Stammkapitals sinkt. Der Gouverneursrat nimmt auf Gesuche regionaler Mitglieder, die weniger als sechs (6) Prozent des gezeichneten Stammkapitals besitzen, um Erhöhung ihres Anteils daran besonders Rücksicht.

4.  Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat mit den Stimmen der Mehrheit aller Gouverneure, die dabei eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, unter besonderen Umständen beschliesst, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

5.  Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und sind nicht übertragbar, ausser an die Bank gemäss Kapitel VII dieses Abkommens.

6.  Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht einbezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.

7.  Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.


Stand am 29. August 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen