Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel VIII: Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
< Art. 48 Zweck dieses Kapitels
> Art. 50 Immunität von der Gerichtsbarkeit

Art. 49 Rechtsstellung

Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,

i)
Verträge zu schliessen,
ii)
unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie
iii)
gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Stand am 29. August 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen