Kapitel VIII: Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
< Art. 48 Zweck dieses Kapitels
> Art. 50 Immunität von der Gerichtsbarkeit
Art. 49 Rechtsstellung
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
- i)
- Verträge zu schliessen,
- ii)
- unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie
- iii)
- gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Stand am 29. August 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen