Kapitel II: Kapital
< Art. 3 Mitgliedschaft
> Art. 5 Zeichnung der Anteile
Art. 4 Genehmigtes Stammkapital
1. Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt eine Milliarde US—Dollar ($ 1 000 000 000) mit dem Gewicht und dem Feingehalt vom 31. Januar 1966. Wo immer in diesem Abkommen auf den Dollar Bezug genommen wird, ist darunter ein US—Dollar mit dem angegebenen Wert zu verstehen. Das genehmigte Stammkapital ist in einhunderttausend (100 000) Anteile im Nennwert von je zehntausend Dollar ($ 10 000) eingeteilt, die nur von Mitgliedern nach Massgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.
2. Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital wird in einbezahlte Anteile und abrufbare Anteile eingeteilt. Anteile im Gesamtnennwert von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500 000 000) sind einbezahlte Anteile; die übrigen Anteile, von fünfhundert Millionen Dollar ($ 500 000 000), sind abrufbare Anteile.
3. Das genehmigte Stammkapital der Bank kann vom Gouverneursrat zu jenem Zeitpunkt und zu Bedingungen, die er für angezeigt hält, mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, erhöht werden.