Kapitel I: Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft
< Art. 2 Aufgaben
> Art. 4 Genehmigtes Stammkapital
Art. 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft bei der Bank steht offen: i) Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten und ii) anderen Ländern der Region und entwickelten Ländern ausserhalb der Region, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen sind.
2. Länder, denen nach Absatz 1 die Mitgliedschaft offen steht, die aber nicht nach Artikel 64 Mitglieder werden, können zu Bedingungen, welche die Bank festsetzt, mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, als Mitglieder der Bank aufgenommen werden.
3. Für assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten, die für ihre internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, wird der Antrag auf Mitgliedschaft in der Bank von dem für ihre internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitglied der Bank gestellt; dieses Mitglied hat sich gleichzeitig zu verpflichten, bis zur Übernahme dieser Verantwortung durch den Bewerber selbst für alle Verpflichtungen zu haften, die dieser auf Grund der Aufnahme als Mitglied der Bank und auf Grund der mit dieser Mitgliedschaft verbundenen Vorteile übernimmt. Der Ausdruck «Land» im Sinne dieses Übereinkommens schliesst Gebiete ein, die assoziierte Mitglieder der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten sind.