Kapitel VI: Organisation und Geschäftsführung
< Art. 28 Der Gouverneursrat: Befugnisse
> Art. 30 Das Direktorium: Zusammensetzung
Art. 29 Der Gouverneursrat: Verfahren
1. Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie weitere Versammlungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden. Das Direktorium hat eine Versammlung des Gouverneursrats anzusetzen, wenn dies von fünf (5) Mitgliedern der Bank verlangt wird.
2. Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn an einer Sitzung eine Mehrheit der Gouverneure anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
3. Der Gouverneursrat kann durch ein Reglement ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für angezeigt erachtet, eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage durchführen kann, ohne eine Versammlung des Gouverneursrates einzuberufen.
4. Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium, können Hilfsorgane einsetzen, soweit dies für die Führung der Geschäfte der Bank erforderlich oder zweckmässig ist.