Kapitel III: Geschäftstätigkeit
< Art. 18 Methoden zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank
> Art. 20 Sonderfondsmittel
Art. 19 Sonderfonds
1. Die Bank kann
- i)
- mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, vom unverminderten einbezahlten Kapital der Bank höchstens je zehn (10) Prozent des von den Mitgliedern gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und des gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b einbezahlten Teils abzweigen und daraus einen oder mehrere Sonderfonds errichten, sowie
- ii)
- die Verwaltung von Sonderfonds übernehmen, die dazu bestimmt sind, dem Zweck der Bank zu dienen, und in ihren Aufgabenbereich fallen.
2. Die von der Bank nach Absatz 1 Ziffer i) errichteten Sonderfonds können zur Garantierung oder Gewährung von Darlehen für besonders dringende Entwicklungsvorhaben verwendet werden, die eine längere Laufzeit, später einsetzende Rückzahlungen und niedrigere Zinssätze haben können, als die Bank für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit festsetzt. Solche Fonds dürfen auch zu anderen Bedingungen verwendet werden, die die Bank bei der Errichtung dieser Fonds festlegen kann, die aber weder den anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkommens noch dem Charakter dieser Fonds als revolvierender Fonds widersprechen dürfen.
3. Die von der Bank nach Absatz 1 Ziffer ii) übernommenen Sonderfonds können in einer Weise und zu Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck der Bank und mit dem sich auf diese Fonds beziehenden Abkommen vereinbar sind.
4. Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Regelungen und Vorschriften. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen vereinbar sein, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind.