Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel I: Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft
> Art. 2 Aufgaben

Art. 1 Zweck

Zweck der Bank ist es, die wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit in der (im folgenden als «Region» bezeichneten) asiatisch—fernöstlichen Region zu fördern und zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Entwicklungsprozesses der in der Region gelegenen, in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit und als Einzelstaaten beizutragen. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnen die Ausdrücke «asiatisch—fernöstliche Region» und «Region» jene Gebiete in Asien und dem Fernen Osten, die zum Mandat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten gehören.


Stand am 29. August 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen