0.972.2
Übersetzung des englischen Originaltextes
Übereinkommen
über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Abgeschlossen in Manila am 4. Dezember 1965
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 19671
Schweizerische Annahme—Urkunde hinterlegt am 29. Dezember 1967
In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Dezember 1967
(Stand am 29. August 2006)
Die Vertragsparteien
in Anbetracht der Bedeutung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Mittel zur möglichst wirksamen Nutzung der Hilfsquellen und zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung Asiens und des Fernen Ostens,
in Erkenntnis der Wichtigkeit, für die Entwicklung dieser Region zusätzliche Finanzierungsmittel verfügbar zu machen, indem innerhalb und ausserhalb der Region solche Mittel aufgebracht und sonstige Hilfsquellen erschlossen sowie Bedingungen geschaffen und gefördert werden, die eine erhöhte Spartätigkeit im Innern und einen stärkeren Zufluss von Entwicklungskapital von aussen in die Region begünstigen,
in Anerkennung der Wünschbarkeit, ein harmonisches Wachstum der Volkswirtschaften der Region und die Ausweitung des Aussenhandels der Mitgliedstaaten zu fördern,
in der Überzeugung, dass die Gründung eines im Wesentlichen asiatischen Finanzinstituts diesen Zielen dienen würde –
sind übereingekommen, hiermit die Asiatische Entwicklungsbank (im folgenden als «Bank» bezeichnet) zu errichten, die ihre Tätigkeit nach Massgabe der folgenden Artikel des Übereinkommens ausüben wird.
Kapitel II: Kapital
Art. 4 Genehmigtes StammkapitalArt. 5 Zeichnung der Anteile
Art. 6 Einzahlung der gezeichneten Beträge
Art. 7 Ordentliche Kapitalmittel
Kapitel III: Geschäftstätigkeit
Art. 8 Verwendung der BeständeArt. 9 Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
Art. 10 Trennung der Geschäftsbereiche
Art. 11 Empfänger und Geschäftsmethoden
Art. 12 Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
Art. 13 Bereitstellung von Währungen für direkte Darlehen
Art. 14 Geschäftsgrundsätze
Art. 15 Bedingungen für direkte Darlehen und Garantien
Art. 16 Kommissionen und Gebühren
Art. 17 Sonderreserve
Art. 18 Methoden zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank
Art. 19 Sonderfonds
Art. 20 Sonderfondsmittel
Kapitel IV: Kreditaufnahme und sonstige Befugnisse verschiedener Art
Art. 21 Allgemeine BefugnisseArt. 22 Auf Wertpapiere zu setzender Vermerk
Kapitel V: Währungen
Art. 23 Feststellung der KonvertierbarkeitArt. 24 Verwendung von Währungen
Art. 25 Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank
Kapitel VI: Organisation und Geschäftsführung
Art. 26 AufbauArt. 27 Der Gouverneursrat: Zusammensetzung
Art. 28 Der Gouverneursrat: Befugnisse
Art. 29 Der Gouverneursrat: Verfahren
Art. 30 Das Direktorium: Zusammensetzung
Art. 31 Das Direktorium: Befugnisse
Art. 32 Das Direktorium: Verfahren
Art. 33 Abstimmung
Art. 34 Der Präsident
Art. 35 Vizepräsident(en)
Art. 36 Verbot politischer Betätigung: Internationaler Charakter der Bank
Art. 37 Geschäftsstelle der Bank
Art. 38 Verbindungsstelle, Hinterlegungsstellen
Art. 39 Arbeitssprache, Berichte
Art. 40 Verteilung der Reineinnahmen
Kapitel VII: Austritt und Suspendierung von Mitgliedern; vorübergehende Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank
Art. 41 AustrittArt. 42 Suspendierung der Mitgliedschaft
Art. 43 Abrechnung
Art. 44 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
Art. 45 Beendigung der Geschäftstätigkeit
Art. 46 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
Art. 47 Verteilung der Vermögenswerte
Kapitel VIII: Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
Art. 48 Zweck dieses KapitelsArt. 49 Rechtsstellung
Art. 50 Immunität von der Gerichtsbarkeit
Art. 51 Immunität der Vermögenswerte
Art. 52 Immunität der Archive
Art. 53 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Art. 54 Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
Art. 55 Immunitäten und Vorrechte des Bankpersonals
Art. 56 Befreiung von der Besteuerung
Art. 57 Durchführung
Art. 58 Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
Kapitel IX: Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren
Art. 59 ÄnderungenArt. 60 Auslegung oder Anwendung
Art. 61 Schiedsverfahren
Art. 62 Als erteilt geltende Genehmigung
Kapitel X: Schlussbestimmungen
Art. 63 Unterzeichnung und HinterlegungArt. 64 Ratifikation oder Annahme
Art. 65 Inkrafttreten
Art. 66 Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Anhang A Erstzeichnungen auf das genehmigte Stammkapital
durch Staaten, die nach Artikel 64 Mitglieder werden können Teil A
Regionale Staaten Teil B
Nichtregionale Staaten
Anhang B Wahl der Direktoren Abschnitt A
Wahl der Direktoren durch die Gouverneure,
die regionale Mitglieder vertreten Abschnitt B
Wahl von Direktoren durch die Gouverneure,
die nichtregionale Mitglieder vertreten Geltungsbereich am 11. Mai 2006 Vorbehalte und Erklärungen
1 AS 1971 858