Anhang Nr. 21
Bestimmung der nicht unter das Abkommen fallenden
Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen
A. Ausschluss von Versicherungen
Dieses Abkommen betrifft nicht:
- 1.
- die gesamte Lebensversicherung, d. h. insbesondere folgende Versicherungen: Versicherung auf den Erlebensfall, Versicherung auf den Todesfall, gemischte Versicherung, Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr, Tontinenversicherung, Heirats— und Geburtenversicherung;
- 2.
- die Rentenversicherung;
- 3.
- die von den Lebensversicherungsunternehmen betriebenen Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung, d. h. Versicherung gegen Körperverletzung, einschliesslich Berufsfähigkeit, Versicherung gegen Tod infolge Unfall, Versicherung gegen Invalidität infolge Unfall und Krankheit, sofern diese Versicherungsarten zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossen werden;
- 4.
- die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit;
- 5.
- die in Irland und dem Vereinigten Königreich gehandhabte sogenannte «permanent health insurance» (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung).
B. Ausschluss von Geschäftsvorgängen
Dieses Abkommen betrifft nicht:
- 1.
- Kapitalisierungsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien definiert sind;
- 2.
- die Geschäfte der für Versorgungs— und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliederbeiträge pauschal festgesetzt wird;
- 3.
- die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist;
- 4.
- die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder wenn der Staat der Versicherer ist;
- 5.
- die Beistandsleistung, bei der sich die Leistungspflicht auf folgende Leistungen beschränkt, die anlässlich eines Unfalls oder einer Panne, die sich normalerweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben, an einem Kraftfahrzeug erbracht werden:
- –
- Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;
- –
- Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können;
- –
- wenn die Vorschriften im Hoheitsgebiet der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde es vorsehen, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb des Hoheitsgebiets der gleichen Vertragspartei,
- ausser wenn die Beistandsleistungen durch ein diesem Abkommen unterliegendes Unternehmen erbracht werden.
- In den unter den beiden ersten Gedankenstrichen bezeichneten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne im Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht,
-
- a)
- wenn der Gewährleistende eine Einrichtung ist, deren Mitglied der Begünstigte ist, und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung der betroffenen Vertragspartei auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt;
- b)
- wenn diese Beistandsleistung in Irland und im Vereinigten Königreich von ein und derselben Einrichtung erbracht wird und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.
- In dem unter dem dritten Gedankenstrich bezeichneten Fall können das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands befördert werden, wenn sich der Unfall oder die Panne in dem einen oder dem anderen dieser beiden Gebiete ereignet hat.
- Ferner betrifft das Abkommen nicht die Beistandsleistungen, die anlässlich eines Unfalls oder einer Panne an einem Kraftfahrzeug erbracht werden und die in der Überführung des von dem Unfall oder der Panne ausserhalb des Grossherzogtums Luxemburg betroffenen Fahrzeugs sowie gegebenenfalls der Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen zu deren Wohnorten bestehen, wenn diese Leistungen vom Automobilclub des Grossherzogtums Luxemburg erbracht werden.
- Die unter das Abkommen fallenden Unternehmen dürfen unbeschadet des Buchstaben C des Anhangs Nr. 1 die unter der vorliegenden Nummer bezeichnete Tätigkeit nur ausüben, wenn sie für den im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig zugelassen sind. In diesem Fall gilt das Abkommen für diese Leistungen.
C. Ausschluss von Unternehmen in besonderen Lagen
Dieses Abkommen betrifft nicht:
- 1.
- die Versicherungsunternehmen, die folgende Bedingungen erfüllen:
- –
- das Unternehmen übt keine andere der unter das Abkommen fallenden Tätigkeiten als die des im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweigs aus,
- –
- diese Tätigkeit ist örtlich beschränkt und besteht ausschliesslich aus Naturalleistungen, und
- –
- der Jahresbetrag der Einnahmen aus dem Tätigkeitsbereich des Beistands zugunsten von Personen in Schwierigkeiten übersteigt nicht 200 000 Euro.
- 2.
- bei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz:
- Unternehmen, deren jährliches Beitragsaufkommen bei Inkrafttreten dieses Abkommens für die von ihm erfassten Tätigkeiten den Betrag von 3 Millionen Schweizer Franken nicht übersteigt und deren Tätigkeit sich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt, so lange sie diesen Voraussetzungen entsprechen. Sind sie einmal dem Abkommensregime unterstellt, so können sie sich auch dann nicht mehr auf diese Ausnahmebestimmung berufen, wenn sie die obengenannten Voraussetzungen erfüllen.
- 3.
- bei Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft:
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
-
- –
- deren Satzung die Möglichkeit vorsieht, Beiträge nachzufordern oder die Leistungen herabzusetzen,
- –
- deren Tätigkeit weder die Haftpflichtversicherungsrisiken – es sei denn, dass diese zusätzlichen Risiken im Sinne von Buchstabe C des Anhangs Nr. 1 darstellen – noch die Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken deckt,
- –
- deren jährliches Beitragsaufkommen für die von diesem Abkommen erfassten Tätigkeiten den Betrag von einer Million Euro nicht übersteigt und
- –
- deren Beitragsaufkommen für die von diesem Abkommen erfassten Tätigkeiten mindestens zur Hälfte von Personen stammt, die Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind.
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die mit einem anderen Unternehmen gleicher Art eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letzteres alle Versicherungsverträge rückversichert oder hinsichtlich der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen an die Stelle des zedierenden Unternehmens tritt.
- In diesem Fall ist jedoch das übernehmende Versicherungsunternehmen diesem Abkommen unterworfen.
D. Ausschluss bestimmter Unternehmen
Sofern ihre durch Satzung festgelegte Zuständigkeit nicht geändert wird, betrifft dieses Abkommen nicht die unter 1 und 2 genannten Unternehmen.
Eine Änderung der territorialen Zuständigkeit der unter 1 und 2 Buchstabe b genannten Unternehmen liegt nicht vor, wenn diese Unternehmen in einer Weise zusammengeschlossen oder aufgespalten werden, welche der neu entstehenden oder den neu entstehenden Anstalten dieselbe territoriale Zuständigkeit belässt wie der aufgespaltenen oder den zusammengeschlossenen Anstalten zusammen; ebenso liegt keine Änderung des branchenmässigen Geschäftsbereichs vor, wenn eine dieser Anstalten für das gleiche Gebiet einen oder mehrere Versicherungszweige einer anderen der genannten Anstalten übernimmt.
- 1.
- in der Schweiz
- die folgenden öffentlich—rechtlichen Kantonalanstalten mit Monopolstellung:
|
a) |
Aargau: |
Aargauisches Versicherungsamt, Aarau | |
|
b) |
Appenzell Ausser—Rhoden: |
Brand— und Elementarschadenversicherung Appenzell AR, Herisau | |
|
c) |
Basel—Land: |
Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, Liestal | |
|
d) |
Basel-Stadt: |
Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt, Basel | |
|
e) |
Bern/Berne: |
Gebäudeversicherung des Kantons Bern, Bern/ Assurance immobilière du canton de Berne, Berne | |
|
f) |
Fribourg/Freiburg: |
Etablissement cantonal d’assurance des bâtiments du canton de Fribourg, Fribourg/Kantonale Gebäudeversicherungsanstalt Freiburg, Freiburg | |
|
g) |
Glarus: |
Kantonale Sachversicherung Glarus, Glarus | |
|
h) |
Graubünden/ Grigioni/Grischun: |
Gebäudeversicherungsatistalt des Kantons Graubünden, Chur/Istituto d’assicurazione fabbricati del cantone dei Grigioni, Coira/Institut dil cantun Grischun per assicuranzas da baghetgs, Cuera | |
|
i) |
Jura: |
Assurance immobilière de la République et canton du Jura, Saignelégier | |
|
j) |
Luzern: |
Gebäudeversicherung des Kantons Luzern, Luzern | |
|
k) |
Neuchâtel: |
Etablissement cantonal d’assurance immobilière contre l’incendie, Neuchâtel | |
|
l) |
Nidwalden: |
Nidwaldner Sachversicherung, Stans | |
|
m) |
Schaffhausen: |
Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen | |
|
n) |
Solothurn: |
Solothurnische Gebäudeversicherung, Solothurn | |
|
o) |
St. Gallen: |
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, St. Gallen | |
|
p) |
Thurgau: |
Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau, Frauenfeld | |
|
q) |
Vaud: |
Etablissement d’assurance contre l’incendie et les éléments naturels du canton de Vaud, Lausanne | |
|
r) |
Zug: |
Gebäudeversicherung des Kantons Zug, Zug | |
|
s) |
Zürich: |
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Zürich | |
- 2.
- in der Gemeinschaft
- a)
- in Dänemark
- Falcks Redningskorps A/S, Kobenhavn
- b)
- in Deutschland
- –
- die folgenden öffentlich—rechtlichen Monopolanstalten:
- aa)
- Badische Gebäudeversicherungsanstalt, Karlsruhe
- bb)
- Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, München
- cc)
- Bayerische Landesversicherungsanstalt, Schlachtviehversicherung, München
- dd)
- Braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt, Braunschweig
- ee)
- Hamburger Feuerkasse, Hamburg
- ff)
- Hessische Brandversicherungsanstalt (Hessische Brandversicherungskammer), Darmstadt
- gg)
- Hessische Brandversicherungsanstalt, Kassel
- hh)
- Lippische Landesbrandversicherungsanstalt, Detmold
- ii)
- Nassauische Brandversicherungsanstalt, Wiesbaden
- jj)
- Oldenburgische Landesbrandkasse, Oldenburg
- kk)
- Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse, Aurich
- ll)
- Feuersozietät Berlin, Berlin
- mm)
- Württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt, Stuttgart
- – die folgenden halbstaatlichen Einrichtungen:
-
- nn)
- Postbeamtenkrankenkasse
- oo)
- Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
- c)
- in Spanien
- die folgenden öffentlich-rechtlichen Anstalten:
-
- aa)
- Comisaría del Seguro Obligatorio de Viajeros;
- bb)
- Consorcio de Compensación de Seguros;
- cc)
- Fondo Nacional de Garantía de Riesgos de la Circulación
- d)
- in Frankreich
- die folgenden Anstalten:
-
- aa)
- Caisse départementale des incendiés des Ardennes
- bb)
- Caisse departementale des incendiés de la Côte—d’Or
- cc)
- Caisse departementale des incendiés de la Marne
- dd)
- Caisse départementale des incendiés de la Meuse
- ee)
- Caisse départementale des incendiés de la Somme
- e)
- in Irland
- Voluntary Health Insurance Board
- f)
- in Italien
- la Cassa di Previdenza per l’assicurazione degli sportivi (Sportass)
- g)
- im Vereinigten Königreich
- the Crown Agents
1 Bereinigt durch Art. 1 des Beschl. 1/2001 des Gemischten Ausschusses vom 18. Juli 2001 (SR 0.961.11).