Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.946.526.81

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige
Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Abgeschlossen am 21. Juni 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000
In Kraft getreten am 1. Juni 2002

(Stand am 20. Dezember 2011)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» genannt, und die Europäische Gemeinschaft2, im Folgenden «Gemeinschaft» genannt, beide im Folgenden «Vertragsparteien» genannt –

eingedenk der engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz,

in Anbetracht des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 19723,

in dem Wunsch, ein Abkommen zu schliessen, das die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der für den Zugang zu den Märkten der Vertragsparteien verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren ermöglicht,

in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen den Handel zwischen den Vertragsparteien unter gleichzeitiger Wahrung des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit, des Umwelt- und des Verbraucherschutzes erleichtert,

in der Erwägung, dass eine Angleichung der Rechtsvorschriften die gegenseitige Anerkennung erleichtert,

eingedenk ihrer Verpflichtungen als Vertragsparteien des Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation und insbesondere des Abkommens über technische Handelshemmnisse, das die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung begünstigt,

in der Erwägung, dass die Abkommen über gegenseitige Anerkennung zur internationalen Harmonisierung der technischen Vorschriften, Normen und Grundsätze für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren beitragen,

in Anbetracht der Tatsache, dass die engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits den Abschluss entsprechender Abkommen zwischen diesen Ländern und der Schweiz zweckmässig erscheinen lassen –

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Art. 1 Ziel

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Art. 3 Geltungsbereich

Art. 4 Ursprung

Art. 5 Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen

Art. 6 Benennende Behörden

Art. 7 Überprüfung der Benennungsverfahren

Art. 8 Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen

Art. 9 Durchführung des Abkommens

Art. 10 Ausschuss

Art. 11 Anerkennung, Rücknahme der Anerkennung, Änderung des Tätigkeitsbereichs und Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen

Art. 12 Informationsaustausch

Art. 13 Vertraulichkeit

Art. 14 Streitbeilegung

Art. 15 Abkommen mit Drittländern

Art. 16 Anhänge

Art. 17 Räumlicher Geltungsbereich

Art. 18 Revision

Art. 19 Aussetzung

Art. 20 Erworbene Rechte

Art. 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die

Europäische Gemeinschaft:

Pascal Couchepin

Joseph Deiss

Joschka Fischer

Hans van den Broek


Anhang 1
- Produktbereiche

Anhang 2
- Allgemeine Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
- A. Allgemeine Bedingungen und Anforderungen
- B. System zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen
- C. Bewertung des Überprüfungssystems
- D. Förmliche Benennung
- Schlussakte


1 Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)
2 Heute: Europäische Union
3 SR 0.632.401


Stand am 20. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen