> Art. 2
Art. 1
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Teile, die im Gebiete des andern Teils niedergelassen sind, sollen in bezug auf die Ausübung von Handwerken und Berufen, den Betrieb gewerblicher und industrieller Unternehmungen, den erlaubten Handel und Verkehr, in jeder Hinsicht den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gleichgestellt sein, vorausgesetzt, dass sie die Landesgesetze befolgen. Die im letzten Absatz des Art. 13 vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.
Stand am 11. Juli 2006
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