< Art. 8
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Art. 9
Jeder der vertragschliessenden Teile kann in den Städten, Häfen und Plätzen des andern Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten ernennen, ausgenommen an Orten, wo die Zulassung dieser Beamten nicht angehen sollte. Diese Einschränkung soll jedoch gegenüber einem der vertragschliessenden Teile nicht angewandt werden, ohne gleicherweise auf alle andern Staaten Anwendung zu finden.
Die erwähnten Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, die von der Regierung des Landes, in dem sie ernannt sind, das Exequatur oder eine andere gültige Ermächtigung erhalten haben, werden berechtigt sein, dieselben Amtsverrichtungen vorzunehmen wie die Konsularbeamten gleichen Grades und gleicher Kategorie der meistbegünstigten Nation und alle Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten zu geniessen, die jetzt oder in Zukunft jenen zuerkannt werden. Die Regierung, die das Exequatur oder eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat, ist berechtigt, sie nach eigenem Ermessen zurückzuziehen; immerhin soll sie die Gründe dafür angeben.