Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 15

Art. 16

Diese Übereinkunft ist zu ratifizieren, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.

Die Übereinkunft tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft, und zwar vorläufig für die Dauer eines Jahres. Falls sie nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, so gilt sie als stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert. Sie kann dann jederzeit gekündigt werden und wird während sechs Monaten, vom Tage der Kündigung an, vollziehbar bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet und sie mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Urschrift, am vierzehnten Oktober eintausendneunhundertundfünfundzwanzig.

(Es folgen die Unterschriften)


Stand am 10. Juni 1997
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen