0.946.297.725
Übersetzung1
Handelsübereinkunft
zwischen der Schweiz und Estland
Abgeschlossen am 14. Oktober 1925
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 19252
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 31. Mai 1926
In Kraft getreten am 31. Mai 1926
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Estnischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern zu begünstigen und auszudehnen, haben beschlossen, eine Übereinkunft zu vereinbaren und für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben:
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Schlussprotokoll
Schlussprotokoll
Im Begriffe, zur Unterzeichnung, der am heutigen Tage zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Estnischen Republik abgeschlossenen Handelsübereinkunft zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten vereinbart, dass diese Übereinkunft ebenfalls und in jeder Beziehung auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung finden soll, solange dieses mit der Eidgenossenschaft durch eine Zollunion3 verbunden sein wird.
Das gegenwärtige Protokoll, das ohne besondere Ratifikation, durch die blosse Tatsache des Austausches der Ratifikationsurkunden über die Übereinkunft, auf die es Bezug hat, als von den vertragschliessenden Teilen genehmigt und bestätigt angesehen werden soll, ist in doppelter Urschrift ausgefertigt worden in Bern, den vierzehnten Oktober eintausendneunhundertundfünfundzwanzig.
(Es folgen die Unterschriften)
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 42 255
3 Siehe SR 0.631.112.514.