0.946.291.232
Übersetzung1
Abkommen
über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Republik Albanien
Abgeschlossen am 31. Oktober 1995
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19962
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1996
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Albanien,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschafliche Entwicklung der beiden Staaten;
in Berücksichtigung der von den EFTA-Staaten, namentlich der Schweiz, und Albanien im Dezember 1992 in Genf unterzeichneten Erklärung;
in der Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegen-seitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommens (GATT)3 für den internationalen Handel und der Teilnahme Albaniens im GATT als Beobachter und der Schweiz als Vertragspartei;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommens (GATT) und den multilateralen Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO)4 zu entwickeln;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Art. 2 GATT
Art. 3 Meistbegünstigung
Art. 4 Nichtdiskriminierung
Art. 5 Inländerbehandlung
Art. 6 Zahlungen
Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen
Art. 8 Öffentliches Auftragswesen
Art. 9 Transparenz
Art. 10 Marktverzerrungen
Art. 11 Dumping
Art. 12 Durchfuhr von Waren
Art. 13 Geistiges Eigentum
Art. 14 Ausnahmen
Art. 15 Technische Vorschriften
Art. 16 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Art. 17 Überprüfung und Erweiterung
Art. 18 Gemischter Ausschuss
Art. 19 Allgemeines Konsultations— und Rekursverfahren
Art. 20 Zugang zu den Gerichten
Art. 21 Bestehende bilaterale Abkommen
Art. 22 Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 23 Inkrafttreten
Art. 24 Anwendungsdauer und Beendigung
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Für den |
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Schweizerischen Bundesrat: |
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Für die |
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Regierung der Republik Albanien: |
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Suzana Panariti |
Anhang zu Artikel 13 Geistiges Eigentum
1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 14. März 1996 (AS 1996 2538)
3 SR 0.632.21
4 SR 0.632.20