Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.946.291.232

Übersetzung1

Abkommen
über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Republik Albanien

Abgeschlossen am 31. Oktober 1995
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19962
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1996

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Albanien,

im folgenden «Vertragsparteien» genannt

eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschafliche Entwicklung der beiden Staaten;

in Berücksichtigung der von den EFTA-Staaten, namentlich der Schweiz, und Albanien im Dezember 1992 in Genf unterzeichneten Erklärung;

in der Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze;

unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;

vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;

in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegen-seitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;

eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommens (GATT)3 für den internationalen Handel und der Teilnahme Albaniens im GATT als Beobachter und der Schweiz als Vertragspartei;

entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommens (GATT) und den multilateralen Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO)4 zu entwickeln;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

Art. 2 GATT

Art. 3 Meistbegünstigung

Art. 4 Nichtdiskriminierung

Art. 5 Inländerbehandlung

Art. 6 Zahlungen

Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen

Art. 8 Öffentliches Auftragswesen

Art. 9 Transparenz

Art. 10 Marktverzerrungen

Art. 11 Dumping

Art. 12 Durchfuhr von Waren

Art. 13 Geistiges Eigentum

Art. 14 Ausnahmen

Art. 15 Technische Vorschriften

Art. 16 Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Art. 17 Überprüfung und Erweiterung

Art. 18 Gemischter Ausschuss

Art. 19 Allgemeines Konsultations— und Rekursverfahren

Art. 20 Zugang zu den Gerichten

Art. 21 Bestehende bilaterale Abkommen

Art. 22 Räumlicher Anwendungsbereich

Art. 23 Inkrafttreten

Art. 24 Anwendungsdauer und Beendigung

Für den

Schweizerischen Bundesrat:

Für die

Regierung der Republik Albanien:

Rudolf Ramsauer

Suzana Panariti


Anhang zu Artikel 13 Geistiges Eigentum

AS 1996 2539; BBl 1996 I 668


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 14. März 1996 (AS 1996 2538)
3 SR 0.632.21
4 SR 0.632.20


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen