0.922.74
Übersetzung1
Internationales Übereinkommen
zur Regelung des Walfangs
Abgeschlossen in Washington am 2. Dezember 1946
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 19802
Beitritt der Schweiz notifiziert am 29. Mai 1980
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1980
(Stand am 11. Januar 2011)
Die Regierungen, deren ordnungsgemäss bevollmächtigte Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in Anerkennung des Interesses, das die Nationen der Welt daran haben, den kommenden Generationen den grossen natürlichen Reichtum zu erhalten, den die Walbestände darstellen;
in der Meinung, dass der Walfang im Laufe seiner Entwicklung dermassen zur übermässigen Ausbeutung eines Fanggrunds nach dem andern und einer Walart nach der andern geführt hat, dass es heute unerlässlich geworden ist, alle Walarten vor künftiger übermässiger Jagd zu schützen;
in der Überzeugung, dass die Walbestände auf natürliche Weise wieder zunehmen, wenn der Fang angemessen reglementiert wird und dass die Vergrösserung der Walbestände eine Erhöhung der Fangquoten erlauben wird, ohne diese natürlichen Reserven zu gefährden;
in der Überzeugung, dass es im gemeinsamen Interesse liegt, so schnell wie möglich optimale Walbestände zu erreichen, ohne indessen ausgedehnte Wirtschafts— und Ernährungsschwierigkeiten zu verursachen;
in der Überzeugung, dass auf dem Weg zu diesem Ziel der Walfang auf jene Arten beschränkt werden sollte, welche die Ausbeutung am besten ertragen, um so gewissen stark dezimierten Arten eine Erholungspause zu gönnen;
in der Absicht, ein internationales Reglementierungssystem für den Walfang zu schaffen, um die vernünftige und wirksame Erhaltung und Entwicklung der Walbestände zu sichern, gestützt auf die Bestimmungen des Londoner Internationalen Abkommens über die Reglementierung des Walfangs vom 8. Juni 1937 und die Protokolle dazu vom 24. Juni 1938 und 26. November 1945;
entschlossen, eine Vereinbarung zur vernünftigen Erhaltung der Walbestände zu treffen und so die geordnete Entwicklung der Walfangindustrie zu ermöglichen, sind übereingekommen:
Art. II
Art. III
Art. IV
Art. V
Art. VI
Art. VII
Art. VIII
Art. IX
Art. X
Art. XI
Anhang Geltungsbereich am 22. September 2009