Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.921.11

Übersetzung1

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Abgeschlossen in Genf am 27. Januar 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 20072

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. April 2007

Für die Schweiz in Kraft getreten am 7. Dezember 2011

(Stand am 7. Dezember 2011)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

a)
eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments «Neue Partnerschaft für Entwicklung» und der von UNCTAD XI angenommenen Dokumente «Geist von São Paulo» und «Konsens von São Paulo»;
b)
ferner eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19833 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19944 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschliesslich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen;
c)
sowie eingedenk der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 angenommen wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Kooperationspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, massgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 angenommenen Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen5, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt6 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung7;
d)
in Anerkennung dessen, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen8 und den Grundsätzen des Völkerrechts nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht rechtsverbindlichen, massgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereiches oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
e)
in Anerkennung der Bedeutung des Holzes und des damit verbundenen Handels für die Wirtschaft von Holzerzeugerländern;
f)
sowie in Anerkennung der Bedeutung des vielfältigen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Nutzens von Wäldern, auch in Bezug auf Holz und Nicht-Holz-Erzeugnisse der Wälder sowie Dienstleistungen im Umweltbereich im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf lokaler, nationaler und weltweiter Ebene sowie des Beitrags der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die nachhaltige Entwicklung und die Linderung der Armut sowie zum Erreichen der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschliesslich derjenigen in der Millenniumserklärung;
g)
ferner in Anerkennung der Notwendigkeit, vergleichbare Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Hilfsmittel für alle Mitglieder zu fördern und anzuwenden, damit diese die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder bewerten, überwachen und steigern können;
h)
unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt und der Weltwirtschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt;
i)
in Bekräftigung ihrer Zusage, so schnell wie möglich zu erreichen, dass Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen (ITTO Ziel für das Jahr 2000) stammen, und eingedenk der Einrichtung des Bali-Partnerschaftsfonds;
j)
eingedenk der Zusage der Verbrauchermitglieder von Januar 1994, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen;
k)
in Anbetracht der Bedeutung verantwortungsvoller Regierungsführung, eindeutiger Grundbesitzverhältnisse und sektorübergreifender Koordinierung für die Erzielung einer nachhaltige Waldbewirtschaftung und von Holzausfuhren aus legalen Quellen;
l)
in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, den internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft einschliesslich der indigenen und örtlichen Bevölkerung und den anderen an der Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung interessierten Gruppen;
m)
ferner in Anerkennung der Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit für eine verbesserte Durchsetzung des Forstrechts und für die Förderung des Handels mit legal geerntetem Holz;
n)
in Anbetracht dessen, dass das Potenzial der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung, einschliesslich der Waldbesitzer und -bewirtschafter unter ihnen, zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen kann;
o)
sowie in Anbetracht der Notwendigkeit, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen im Waldsektor, unter Berücksichtigung der einschlägigen international anerkannten Grundsätze in diesem Bereich und einschlägiger Übereinkommen und Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation zu verbessern;
p)
in Anbetracht dessen, dass Holz im Vergleich zu Konkurrenzerzeugnissen ein energieeffizienter, erneuerbarer und umweltfreundlicher Rohstoff ist;
q)
in Anerkennung der Notwendigkeit, stärker in die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu investieren, unter anderem durch Reinvestition der in der Forstwirtschaft einschliesslich des Holzhandels erzielten Erlöse;
r)
sowie in Anerkennung der Vorteile von Marktpreisen, die den Kosten nachhaltiger Bewirtschaftung entsprechen;
s)
ferner in Anerkennung des Bedarfs an mehr und planbaren Finanzmitteln seitens einer grossen Gebergemeinschaft, die dazu beitragen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen;
t)
in Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder unter den Tropenholzerzeugern;

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Zielsetzung

Art. 1 Zielsetzung

Kapitel II: Begriffsbestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel III: Organisation und Verwaltung

Art. 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation

Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation

Art. 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

Kapitel IV: Internationaler Tropenholzrat

Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrats

Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates

Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

Art. 9 Tagungen des Rates

Art. 10 Verteilung der Stimmen

Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates

Art. 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

Art. 13 Beschlussfähigkeit des Rates

Art. 14 Exekutivdirektor und Personal

Art. 15 Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen

Art. 16 Zulassung von Beobachtern

Kapitel V: Vorrechte und Immunitäten

Art. 17 Vorrechte und Immunitäten

Kapitel VI: Finanzfragen

Art. 18 Finanzkonten

Art. 19 Verwaltungskonto

Art. 20 Sonderkonto

Art. 21 Der Bali-Partnerschaftsfonds

Art. 22 Formen der Zahlung

Art. 23 Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses

Kapitel VII: Geschäftstätigkeit

Art. 24 Strategieentwicklung der Organisation

Art. 25 Projektarbeit der Organisation

Art. 26 Ausschüsse und nachgeordnete Organe

Kapitel VIII: Statistiken, Untersuchungen und Information

Art. 27 Statistiken, Untersuchungen und Information

Art. 28 Jahresbericht und zweijährliche Überprüfung

Kapitel IX: Verschiedene Bestimmungen

Art. 29 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

Art. 30 Befreiung von Verpflichtungen

Art. 31 Beschwerden und Streitigkeiten

Art. 32 Differenzierte Massnahmen und Abhilfemassnahmen sowie Sondermassnahmen

Art. 33 Überprüfung

Art. 34 Nichtdiskriminierung

Kapitel X: Schlussbestimmungen

Art. 35 Verwahrer

Art. 36 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

Art. 37 Beitritt

Art. 38 Notifikation der vorläufigen Anwendung

Art. 39 Inkrafttreten

Art. 40 Änderungen

Art. 41 Rücktritt

Art. 42 Ausschluss

Art. 43 Kontenabrechnung mit zurückgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

Art. 44 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkrafttreten

Art. 45 Vorbehalte

Art. 46 Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

Anlage A
- Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommen...

Anlage B
- Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkomme...
- Geltungsbereich am 12. Januar 2012


 AS 2012 551; BBl 2007 897


1 Der französische Originaltext fndet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 2012 549
3 [AS 1991 1827]
4 [AS 1998 1206]
5 SR 0.814.01
6 SR 0.451.43
7 SR 0.451.1
8 SR 0.120


Stand am 7. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen