0.921.11
Übersetzung1
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Abgeschlossen in Genf am 27. Januar 2006
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 20072
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. April 2007
Für die Schweiz in Kraft getreten am 7. Dezember 2011
(Stand am 7. Dezember 2011)
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
- a)
- eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments «Neue Partnerschaft für Entwicklung» und der von UNCTAD XI angenommenen Dokumente «Geist von São Paulo» und «Konsens von São Paulo»;
- b)
- ferner eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19833 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19944 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschliesslich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen;
- c)
- sowie eingedenk der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 angenommen wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Kooperationspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, massgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 angenommenen Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen5, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt6 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung7;
- d)
- in Anerkennung dessen, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen8 und den Grundsätzen des Völkerrechts nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht rechtsverbindlichen, massgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereiches oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;
- e)
- in Anerkennung der Bedeutung des Holzes und des damit verbundenen Handels für die Wirtschaft von Holzerzeugerländern;
- f)
- sowie in Anerkennung der Bedeutung des vielfältigen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Nutzens von Wäldern, auch in Bezug auf Holz und Nicht-Holz-Erzeugnisse der Wälder sowie Dienstleistungen im Umweltbereich im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf lokaler, nationaler und weltweiter Ebene sowie des Beitrags der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die nachhaltige Entwicklung und die Linderung der Armut sowie zum Erreichen der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschliesslich derjenigen in der Millenniumserklärung;
- g)
- ferner in Anerkennung der Notwendigkeit, vergleichbare Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Hilfsmittel für alle Mitglieder zu fördern und anzuwenden, damit diese die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder bewerten, überwachen und steigern können;
- h)
- unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt und der Weltwirtschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt;
- i)
- in Bekräftigung ihrer Zusage, so schnell wie möglich zu erreichen, dass Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen (ITTO Ziel für das Jahr 2000) stammen, und eingedenk der Einrichtung des Bali-Partnerschaftsfonds;
- j)
- eingedenk der Zusage der Verbrauchermitglieder von Januar 1994, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen;
- k)
- in Anbetracht der Bedeutung verantwortungsvoller Regierungsführung, eindeutiger Grundbesitzverhältnisse und sektorübergreifender Koordinierung für die Erzielung einer nachhaltige Waldbewirtschaftung und von Holzausfuhren aus legalen Quellen;
- l)
- in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, den internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft einschliesslich der indigenen und örtlichen Bevölkerung und den anderen an der Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung interessierten Gruppen;
- m)
- ferner in Anerkennung der Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit für eine verbesserte Durchsetzung des Forstrechts und für die Förderung des Handels mit legal geerntetem Holz;
- n)
- in Anbetracht dessen, dass das Potenzial der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung, einschliesslich der Waldbesitzer und -bewirtschafter unter ihnen, zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen kann;
- o)
- sowie in Anbetracht der Notwendigkeit, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen im Waldsektor, unter Berücksichtigung der einschlägigen international anerkannten Grundsätze in diesem Bereich und einschlägiger Übereinkommen und Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation zu verbessern;
- p)
- in Anbetracht dessen, dass Holz im Vergleich zu Konkurrenzerzeugnissen ein energieeffizienter, erneuerbarer und umweltfreundlicher Rohstoff ist;
- q)
- in Anerkennung der Notwendigkeit, stärker in die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu investieren, unter anderem durch Reinvestition der in der Forstwirtschaft einschliesslich des Holzhandels erzielten Erlöse;
- r)
- sowie in Anerkennung der Vorteile von Marktpreisen, die den Kosten nachhaltiger Bewirtschaftung entsprechen;
- s)
- ferner in Anerkennung des Bedarfs an mehr und planbaren Finanzmitteln seitens einer grossen Gebergemeinschaft, die dazu beitragen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen;
- t)
- in Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder unter den Tropenholzerzeugern;
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel III: Organisation und Verwaltung
Art. 3 Sitz und Aufbau der Internationalen TropenholzorganisationArt. 4 Mitgliedschaft in der Organisation
Art. 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
Kapitel IV: Internationaler Tropenholzrat
Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen TropenholzratsArt. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
Art. 9 Tagungen des Rates
Art. 10 Verteilung der Stimmen
Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates
Art. 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
Art. 13 Beschlussfähigkeit des Rates
Art. 14 Exekutivdirektor und Personal
Art. 15 Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen
Art. 16 Zulassung von Beobachtern
Kapitel VI: Finanzfragen
Art. 18 FinanzkontenArt. 19 Verwaltungskonto
Art. 20 Sonderkonto
Art. 21 Der Bali-Partnerschaftsfonds
Art. 22 Formen der Zahlung
Art. 23 Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses
Kapitel VII: Geschäftstätigkeit
Art. 24 Strategieentwicklung der OrganisationArt. 25 Projektarbeit der Organisation
Art. 26 Ausschüsse und nachgeordnete Organe
Kapitel VIII: Statistiken, Untersuchungen und Information
Art. 27 Statistiken, Untersuchungen und InformationArt. 28 Jahresbericht und zweijährliche Überprüfung
Kapitel IX: Verschiedene Bestimmungen
Art. 29 Allgemeine Verpflichtungen der MitgliederArt. 30 Befreiung von Verpflichtungen
Art. 31 Beschwerden und Streitigkeiten
Art. 32 Differenzierte Massnahmen und Abhilfemassnahmen sowie Sondermassnahmen
Art. 33 Überprüfung
Art. 34 Nichtdiskriminierung
Kapitel X: Schlussbestimmungen
Art. 35 VerwahrerArt. 36 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
Art. 37 Beitritt
Art. 38 Notifikation der vorläufigen Anwendung
Art. 39 Inkrafttreten
Art. 40 Änderungen
Art. 41 Rücktritt
Art. 42 Ausschluss
Art. 43 Kontenabrechnung mit zurückgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
Art. 44 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkrafttreten
Art. 45 Vorbehalte
Art. 46 Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen
Anlage A
- Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommen...
Anlage B
- Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkomme...
- Geltungsbereich am 12. Januar 2012
1 Der französische Originaltext fndet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 2012 549
3 [AS 1991 1827]
4 [AS 1998 1206]
5 SR 0.814.01
6 SR 0.451.43
7 SR 0.451.1
8 SR 0.120
Stand am 7. Dezember 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen