Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

0.916.148

Übersetzung1

Abkommen
zur Errichtung der Internationalen Weinorganisation

Abgeschlossen in Paris am 3. April 2001

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20032

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 5. Juni 2003

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2004

(Stand am 2. Mai 2008)

Präambel

Die Regierungen Spaniens, Frankreichs, Griechenlands, Ungarns, Italiens, Luxemburgs, Portugals und Tunesiens erachteten es für zweckmässig, durch ein internationales Übereinkommen vom 29. November 19243 ein Internationales Weinamt («Office International du Vin») zu gründen.

Durch einen Beschluss der damaligen Mitgliedstaaten vom 4. September 1958 wurde diesem Amt die Bezeichnung «Office International de la Vigne et du Vin» gegeben. Diese zwischenstaatliche Organisation hat mit Stichtag 3. April 2001 fünfundvierzig Mitgliedstaaten.

Die Generalversammlung des Office International de la Vigne et du Vin beschloss in ihrer Resolution COMEX 2/97, die bei der Sitzung vom 5. Dezember 1997 in Buenos Aires (Argentinien) verabschiedet wurde, die Aufgaben des Office International de la Vigne et du Vin, seine personellen, materiellen und budgetären Mittel sowie gegebenenfalls seine Verfahren und Arbeitsweisen dem Bedarf entsprechend an die neuen internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um den Herausforderungen gewachsen zu sein und die Zukunft des weltweiten Weinsektors zu sichern.

In Anwendung von Artikel 7 des genannten Übereinkommens berief die Regierung der Französischen Republik auf Antrag von sechsunddreissig Staaten eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, die am 14., 15. und 22. Juni 2000 sowie am 3. April 2001 in Paris stattfand.

In der Folge kamen die Mitgliedstaaten des Office International de la Vigne et du Vin, nachstehend die Vertragsparteien genannt,

über folgende Bestimmungen überein:

Kapitel I: Ziele und Aufgaben

Art. 1

Art. 2

Kapitel II: Organisation

Art. 3

Kapitel III: Stimmrechte

Art. 4

Kapitel IV: Arbeitsweise, Entscheidungsprozesse

Art. 5

Kapitel V: Finanzierung der O.I.V

Art. 6

Art. 7

Kapitel VI: Beteiligung von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen

Art. 8

Kapitel VII: Abänderung und Revision des Abkommens

Art. 9

Kapitel VIII: Geschäftsordnung

Art. 10

Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Anhang 1 Modalitäten für die Bestimmung der Stellung
jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor

Anhang 2 Festlegung der Stimmrechte und der verpflichtenden
finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und der Modalitäten
für die Finanzierung der Sprachen


 AS 2004 4011; BBl 2003 1094


1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 2004 4009
3 BS 14 160


Stand am 2. Mai 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen