Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IV Organisation und Verwaltung
< Art. 8 Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Rates
> Art. 10 Stimmen

Art. 9 Tagungen des Rates

1.  Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab.

2.  Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es

a)
von jeweils fünf Mitgliedern,
b)
von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern mit mindestens 200 Stimmen,
c)
vom Exekutivausschuss oder
d)
vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 23 und 60 beantragt wird.

3.  Die Tagungen werden mindestens dreissig Kalendertage im Voraus angezeigt, ausser in dringenden Fällen.

4.  Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen