Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IV Organisation und Verwaltung
< Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
> Art. 9 Tagungen des Rates

Art. 8 Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Rates

1.  Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.

2.  Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder gewählt; der zweite stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der Delegierten der anderen Gruppe gewählt. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Gruppen.

3.  Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder mehrerer von ihnen kann der Rat aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder bzw. aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit entsprechende neue Vorstandsmitglieder wählen.

4.  Weder der Vorsitzende noch ein anderes Vorstandsmitglied, das bei Ratssitzungen den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sein/e Stellvertreter/in kann das Stimmrecht des von ihm/ihr vertretenen Mitglieds ausüben.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen