Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IV Organisation und Verwaltung
< Art. 5 Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation
> Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates

Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats

1.  Die höchste Instanz der Organisation ist der Internationale Kakaorat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt.

2.  Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten und auf Wunsch durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter ernennen.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen