Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel XVI Schlussbestimmungen
< Art. 55 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
> Art. 57 Notifikation der vorläufigen Anwendung

Art. 56 Beitritt

1.  Dieses Übereinkommen steht der Regierung jedes Staates, der zur Unterzeichnung berechtigt ist, zum Beitritt offen.

2.  Der Rat bestimmt, in welcher Anlage zu diesem Übereinkommen der beitretende Staat als aufgeführt gilt, wenn dieser Staat in keiner Anlage aufgeführt ist.

3.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen