Kapitel XVI Schlussbestimmungen
< Art. 54 Unterzeichnung
> Art. 56 Beitritt
Art. 55 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 31. Dezember 2003 beim Verwahrer hinterlegt. Jedoch kann der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 19931 oder der Rat dieses Übereinkommens Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunde bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.
3. Jede Regierung, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, hat bei der Hinterlegung anzugeben, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.
1 [AS 1996 61, 1999 1697, 2002 2594]
Stand am 28. April 2010
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