Kapitel XVI Schlussbestimmungen
< Art. 53 Verwahrer
> Art. 55 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Art. 54 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 19931 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen von 2000 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1993 oder der Rat dieses Übereinkommens kann jedoch die Frist für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens einmal verlängern. Der Rat notifiziert diese Verlängerung umgehend dem Verwahrer.
1 [AS 1996 61, 1999 1697, 2002 2594]
Stand am 28. April 2010
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