Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel XVI Schlussbestimmungen
< Art. 52 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen
> Art. 54 Unterzeichnung

Art. 53 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen