Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel XIV Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden
< Art. 50 Streitigkeiten
> Art. 52 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen

Art. 51 Beschwerden und Massnahmen des Rates

1.  Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser berät und entscheidet darüber.

2.  Für eine Feststellung des Rates, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die einfache beiderseitige Mehrheit erforderlich; die Art der Verletzung ist anzugeben.

3.  Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens einschliesslich des Artikel 61 ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen durch besondere Abstimmung

a)
dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivausschuss zeitweilig entziehen und,
b)
wenn er dies für erforderlich hält, dem Mitglied weitere Rechte einschliesslich des Rechtes, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Ausschüsse zu bewerben oder ihn innezuhaben, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

4.  Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen ist, hat seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen weiterhin nachzukommen.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen