Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel IV Organisation und Verwaltung
< Art. 4 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
> Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats

Art. 5 Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation

1.  Die durch das Internationale Kakao-Übereinkommen von 19721 errichtete Internationale Kakao-Organisation bleibt bestehen und wendet das vorliegende Übereinkommen an und überwacht seine Durchführung.

2.  Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus

a)
durch den Internationalen Kakaorat und seine Nebenorgane und
b)
durch den Exekutivdirektor und das sonstige Personal.

3.  Der Sitz der Organisation befindet sich in London, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst.


1 [AS 1973 1405]


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen