Kapitel XIV Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden
< Art. 48 Differenzierte und Abhilfemassnahmen
> Art. 50 Streitigkeiten
Art. 49 Konsultationen
Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf dieser Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber dem Exekutivdirektor vorgelegt. Wird keine Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei nach Artikel 50 an den Rat verwiesen werden.
Stand am 28. April 2010
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