Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel XIII Befreiung von Verpflichtungen sowie differenzierte und Abhilfemassnahmen
< Art. 47 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen
> Art. 49 Konsultationen

Art. 48 Differenzierte und Abhilfemassnahmen

In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder und Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch nach diesem Übereinkommen ergriffene Massnahmen nachhaltig beeinflusst werden, können den Rat um geeignete differenzierte und Abhilfemassnahmen ersuchen. Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneten Massnahmen im Licht der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Entschliessung 93 (IV).


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen