Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel XIII Befreiung von Verpflichtungen sowie differenzierte und Abhilfemassnahmen
< Art. 46 Edelkakao
> Art. 48 Differenzierte und Abhilfemassnahmen

Art. 47 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen

1.  Der Rat kann bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen1 für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhandsystem verwaltet werden, ein Mitglied durch besondere Abstimmung von einer Verpflichtung befreien.

2.  Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, bestimmt die Geltungsdauer der Befreiung und gibt die Gründe für die Gewährung der Befreiung an.

3.  Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gewährt der Rat einem Mitglied keine Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung nach Artikel 26 oder den Folgen der Nichtzahlung.

4.  Die Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Stimmen eines Ausfuhrmitglieds, bei dem der Rat einen Fall von höherer Gewalt anerkannt hat, ist das effektive Volumen seiner Ausfuhr für das Jahr, in dem das Ereignis höherer Gewalt aufgetreten ist und danach für die auf dieses Ereignis folgenden drei Jahre.


1 SR 0.120


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen