Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel XII Edelkakao
< Art. 45 Jahresbericht
> Art. 47 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen

Art. 46 Edelkakao

1.  Auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Rat Anlage C dieses Übereinkommens und ändert sie, falls erforderlich, durch besondere Abstimmung, indem er feststellt, zu welchen Teilen die darin aufgeführten Länder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao erzeugen und ausführen. Danach kann der Rat jederzeit während der Laufzeit dieses Übereinkommens Anlage C überprüfen und, falls erforderlich, durch besondere Abstimmung ändern. Der Rat lässt sich in dieser Angelegenheit durch Sachverständige beraten, soweit dies zweckdienlich ist.

2.  Der Marktausschuss kann Vorschläge für die Organisation zur Entwicklung und Anwendung eines Systems für Produktions- und Handelsstatistik für Edelkakao unterbreiten.

3.  Unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung von Edelkakao prüfen die Mitglieder Vorhaben in Bezug auf Edelkakao nach den Artikeln 37 und 39 und beschliessen sie, soweit dies zweckdienlich ist.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen