Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel X Marktbeobachtungsbestimmungen
< Art. 40 Tagespreis
> Art. 42 Information

Art. 41 Umrechnungsfaktoren

1.  Zur Bestimmung des Kakaobohnen-Äquivalents von Kakaoerzeugnissen werden folgende Umrechnungsfaktoren angewendet: Kakaobutter 1,33; Kakaokuchen und —pulver 1,18; Kakaomasse und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls bestimmen, dass andere kakaohaltige Erzeugnisse als Kakaoerzeugnisse gelten. Die Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse als diejenigen, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren festgelegt sind, werden vom Rat festgesetzt.

2.  Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Umrechnungsfaktoren in Absatz 1 ändern.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen