Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel X Marktbeobachtungsbestimmungen
< Art. 39 Nachhaltige Kakaowirtschaft
> Art. 41 Umrechnungsfaktoren

Art. 40 Tagespreis

1.  Für die Zwecke dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der Entwicklung auf dem Kakaomarkt errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor einen Tagespreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in Sonderziehungsrechten (SZR) je Tonne ausgedrückt.

2.  Der Tagespreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnennotierungen für Termingeschäfte der ersten drei aktiv gehandelten Monate an der Internationalen Londoner Börse für Handel mit Financial Futures «LIFFE» und der New Yorker Terminbörse (Board of Trade of the City of New York) bei Londoner Börsenschluss. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluss in US-Dollar je Tonne umgerechnet. Der auf US-Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten entsprechenden täglichen amtlichen US-Dollar/SZR-Wechselkurs in SZR umgerechnet. Der Rat beschliesst, welches Berechnungsverfahren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen eine dieser beiden Kakaobörsen verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen hat. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatsabschnitt ist der 15. des dem nächsten aktiv gehandelten Fälligkeitsmonat unmittelbar vorhergehenden Monats.

3.  Der Rat kann durch besondere Abstimmung ein anderes Verfahren zur Errechnung des Tagespreises beschliessen, wenn er es für geeigneter hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.


Stand am 28. April 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen